Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Jugendamt - Dienststelle ROW
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2501
Telefax: 04261 983-2549
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Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


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Jugendamt - Dienststelle Zeven
Mückenburg 26
27404 Zeven
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Telefax: 04281 983-6030
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Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

Jugendamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4501
Telefax: 04761 983-4548
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Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Aufgrund von Personalausfällen können in BRV derzeit nur eingeschränkt Beratungstermine vereinbart werden. Bitte rechnen Sie mit einer längeren Wartezeit.


Teaser

Wenn es für ihre Entwicklung wichtig ist, können, junge Volljährige auch nach ihrem 18. Geburtstag Hilfen zur Erziehung erhalten und in Vollzeitpflege untergebracht werden.

Allgemeine Informationen

Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit sollen erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen stabilisiert werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.

Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.

Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus stellen die Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen selbst.

Der Pflegekinderdienst beziehungsweise das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche Jugendamt

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen

Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.

Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit und Klagefrist entnehmen Sie bitte dem Bescheid.

Anträge / Formulare

Antrag durch die junge erwachsene Person selber

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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