Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung haben die betroffenen Grundstückseigentümer Straßenreinigungsgebühren zu entrichten. Für die Verteilung wird der von der Rechtsprechung anerkannte Frontmetermaßstab (Anzahl der Meter der an die Straße angrenzenden Grundstücksseite) verwendet. Bei sogenannten Hinterliegergrundstücken, die nicht an die zu reinigende Straße angrenzen, jedoch über diese erschlossen werden, gilt als Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der zu reinigenden Straße (bis zu einem Winkel von 45 Grad) zugewandt ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungsgebührensatzung.