Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Jugendamt - Dienststelle BRV
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4501
Telefax: 04761 983-4548
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Aufgrund von Personalausfällen können in BRV derzeit nur eingeschränkt Beratungstermine vereinbart werden. Bitte rechnen Sie mit einer längeren Wartezeit.

Jugendamt - Dienststelle ROW
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2501
Telefax: 04261 983-2549
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

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eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Jugendamt - Dienststelle Zeven
Mückenburg 26
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6020
Telefax: 04281 983-6030
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Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
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Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
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Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Teaser

Wenn der Krankenversicherungsschutz eines Pflegekindes für notwendige Maßnahmen nicht ausreicht, kann das Jugendamt unter Umständen erforderliche Zuzahlungen oder Eigenanteile übernehmen.

Allgemeine Informationen

Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei, Verband- und Hilfsmitteln befreit (Ausnahme Fahrtkosten).

Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. –versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen.

Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt. In einigen Fällen müssen Kostenübernahmen vor Beginn der geplanten Maßnahme beantragt werden. Es gibt auch medizinische Maßnahmen, für die das Jugendamt die Kosten nicht übernehmen kann. Das kann in der Beratung geklärt werden.

Bestimmte medizinische Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind in der Regel von den Versicherten selbst zu tragen.

Solche Leistungen gelten nicht als Eigenbeteiligungen im Sinne des SGB V. Sie werden auch im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht übernommen.

Das Jugendamt prüft daher zunächst, ob und in welchem Umfang es die Kosten für eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil im Rahmen der Krankenhilfe übernehmen darf.

An wen muss ich mich wenden?

Das örtliche Jugendamt

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über Art und Umfang der Kosten

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit und Klagefrist entnehmen Sie bitte dem Bescheid.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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