Information: Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Ein früherer Beginn kann zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Frist nicht zumutbar ist. Diese Regelung gilt auch für Gaststättengewerbe, die nur für kurze Zeit betrieben werden (Veranstaltungen).
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