Unter einer Grundstücksüberfahrt versteht man die Überfahrt einer öffentlichen Verkehrsfläche (z. B: Geh- und Radwege oder öffentliche Grünflächen), die nicht zur Aufnahme des allgemeinen Fahrzeugverkehrs bestimmt ist.
Über die Neuanlage, Verlegung oder Veränderung einer Grundstücksüberfahrt entscheidet auf Antrag die Stadt Rotenburg (Wümme) als zuständiger Straßenbaulastträger.
Antragsberechtigt ist neben dem Grundstückseigentümer auch der evtl. Erbbauberechtigte oder Nießbraucher eines an einer öffentlichen Straße gelegenen Grundstücks. Dasselbe gilt für rückwärtige Grundstücke, die nicht direkt an die Straße angrenzen, sondern über einen öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang erschlossen sind.
Die Grundstücksüberfahrt wird vom Straßenbaulastträger hergestellt und unterhalten. Die Kosten der Herstellung oder Veränderung trägt der Antragsteller. Auf Wunsch kann der Antragsteller auch ein für den öffentlichen Straßenraum zugelassenes Bauunternehmen mit
der Maßnahme beauftragen. Dies ist im Vorwege mit der Stadt abzustimmen und anschließend von dieser abzunehmen. Evtl. Auflagen der Stadt ist hierbei nachzukommen.
Gemäß Ratsbeschluss vom 22.11.2012 dürfen Neuanlagen sowie Veränderungen von Grundstückszufahrten im Geh- und Radwegbereich nicht mehr als durchgehende Absenkung vorgenommen werden. Stattdessen ist der Geh- bzw. Radwegbereich als ebene Fläche und die Absenkung mittels Rampenstein vorzunehmen (siehe Foto).
Der Antrag ist mind. 2 Monate vor der beabsichtigten Nutzung der Überfahrt einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur Anspruch auf eine Grundstücksüberfahrt pro Grundstück besteht. Die Grundstücksüberfahrt darf eine Breite von max. 4,00 m nicht überschreiten.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die MitarbeiterInnen der Tiefbauabteilung.